Erstattung Rundfunkgebühr für Betriebsstätten
Schlagwort zum Kurztext
Corona bedingter Erstattungsanspruch von Schließung betroffener Betriebsstätten
-rückwirkender Erstattungsantrag für die Jahre 2020/2021-
Den gesetzlich und behördlich angeordneten Schließungen der Betriebsstätten wurde Rechnung getragen. Diese können rückwirkend die Erstattung des Rundfunkbeitrags erwirken.
Voraussetzung für eine Antragstellung:
90 oder mehr Schließtage im Jahr. Diese müssen nicht zusammenhängend liegen. Der Antrag soll erst nach Wiedereröffnung gestellt werden. Auch diese Voraussetzung ist bereits erfüllt. Ein Nachweis ist nicht zu erbringen. Die Schließungszeiten sind der Anstalt bekannt. Die Voraussetzung z. B. für die Beherbergungsbetriebe und Gastronomie ist sowohl in 2020 als auch 2021 bereits gegeben.
Weitere Informationen finden Sie unter Erstattung Rundfunkbeitrag
Auf dieser Seite finden Sie einen vorgefertigten Antrag zum Ausfüllen.
WICHTIG: