Änderungen bei Mitarbeiterwohnungen
Ab 01.01.2021- Bewertungsabschlag bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung von 1/3 der ortsüblichen Miete
Bis zum 31.12.2019 war der Unterschiedsbetrag zwischen der ortsüblichen Miete und der Zahlung des Arbeitnehmers als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Mit Wirkung ab 01.01.2020 wurde für bestimmte Wohnungen ein Bewertungsabschlag von 1/3 für die lohnsteuerliche Behandlung eingeführt. Mit Wirkung ab 01.01.2021 erfolgte die Anpassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Wohnungsüberlassung ist damit ein wichtiges Instrument für die Nettolohnoptimierung geworden.
Gerne beraten wir Sie zur Nettolohn-Optimierung in Ihrem Unternehmen.